7.6 Nach dem Ausgeführten gilt mangels nachgewiesener regelmässiger Rückkehr nach Q._____ die Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers am Arbeitsort in R._____ befindet. - 11 - 8. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob es relevante Anhaltspunkte gibt, die gegen ein Hauptsteuerdomizil in R._____ sprechen und die Vermutung umzustossen vermögen.