den Familienort, welche auf dem freien Willen des Steuerpflichtigen und nicht auf den Erfordernissen des Arbeitsverhältnisses beruht, befindet sich das Hauptsteuerdomizil am Arbeitsort. Keine regelmässige Rückkehr liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person ihre arbeitsfreien Tage freiwillig zusammennimmt, um sie besser ausnützen zu können oder Fahrtkosten zu sparen (zum Ganzen MARTIN ZWEIFEL / SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel / Beusch / de Vries Reilingh [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, N. 46 ff. zu § 6; ERNST HÖHN / PETER MÄUSLI, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, N. 57 und 60 ff. zu § 7; KURT LOCHER /