Es ist daher davon auszugehen, dass in der massgebenden Steuerperiode 2019 eine mindestens zehnjährige, gefestigte Beziehung bestand, weshalb die für verheiratete Personen massgebenden Kriterien zur Bestimmung des Hauptsteuerdomizils sinngemäss anwendbar sind (siehe vorne Erw. II/4.2). Folglich besteht nach der Rechtsprechung für den vorliegenden Fall die Vermutung, dass sich das Steuerdomizil des Beschwerdeführers grundsätzlich am Aufenthaltsort der Familie bzw. seiner Lebenspartnerin befindet, sofern er täglich oder an den Wochenenden regelmässig an diesen Ort zurückkehrt.