7. 7.1 Es ist unbestritten, dass die in Q._____ wohnhafte B._____ die langjährige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ist. Der Beschwerdeführer hat B._____ gemäss eigenen Aussagen im Jahr 2008 kennengelernt. Im Jahr 2009 hat er den Mietvertrag des 4.5-Zimmer-Einfamilienhauses in Q._____ als Solidarpartner unterzeichnet. Es ist daher davon auszugehen, dass in der massgebenden Steuerperiode 2019 eine mindestens zehnjährige, gefestigte Beziehung bestand, weshalb die für verheiratete Personen massgebenden Kriterien zur Bestimmung des Hauptsteuerdomizils sinngemäss anwendbar sind (siehe vorne Erw.