SR 642.118.1]). Der Beschwerdeführer arbeitet jedoch unbestrittenermassen nicht in Q._____, sondern von seinem Geschäftssitz in R._____ aus. Folglich hält er sich an den Arbeitstagen gerade nicht in Q._____ auf, womit eine Anmeldung als Wochenaufenthalter in Q._____ wenig Sinn ergibt.