Nach Angaben des Beschwerdeführers ist die Anmeldung als Wochenaufenthalter in Q._____ nicht proaktiv erfolgt, er habe sich gegen die Erfassung als Wochenaufenthalter immer gewehrt. Dies ist insofern nachvollziehbar, als das Institut des Wochenaufenthalts für jene Personen gedacht ist, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten, jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren (vgl. Art. 9 der Verordnung des DFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer vom 10. Februar 2023 [Berufskostenverordnung; SR 642.118.1]).