SR 210] analog). Im Steuerrecht hat die Praxis diesen Grundsatz dahingehend konkretisiert, dass steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen von der Steuerbehörde, steuerausschliessende und -mindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285, Erw. 3.1.3). 6. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (Jahrgang 1959) seit dem 1. Oktober 2014 in Q._____ als Wochenaufenthalter gemeldet ist. Seine Lebenspartnerin B._____ ist seit dem 1. Juli 2009 Mieterin eines 4.5- Zimmer-Einfamilienhauses in Q._____. Der Beschwerdeführer ist im fraglichen Mietvertrag als Solidarpartner aufgeführt.