Wie beim unselbständig Erwerbstätigen befindet sich auch beim verheirateten oder im Konkubinat lebenden Selbständigerwerbenden das Hauptsteuerdomizil bzw. der Wohnsitz am Aufenthaltsort der Familie (Ehegatte bzw. Konkubinatspartner und Kinder), zu der er täglich oder an den Wochenenden und in der freien Zeit zurückkehrt. Begibt sich der Selbständigerwerbende nicht in diesem Sinn regelmässig zu seiner Familie zurück, so fällt sein Hauptsteuerdomizil bzw. Wohnsitz wie beim Unselbständigerwerbenden mit dem Arbeitsort zusammen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_398/2021 vom 23. Dezember 2021, Erw. 3.3.4; BGE 121 I 14, Erw. 4c).