2.2.2 mit Hinweis auf BGE 132 I 29, Erw. 4.1). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz vermag auch zu begründen, wer sich bloss vorübergehend an einem Ort aufhält, sofern dieser Aufenthalt auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt wird. Üblicherweise wird eine Dauer von mindestens einem Jahr vorausgesetzt; dies gilt auch im interkantonalen Verhältnis (Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen; STEFAN OESTERHELT / MORITZ SEILER, in: Zweifel / Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Aufl.