eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig (Urteile des Bundesgerichts 2C_403/2015 vom 1. April 2016, Erw. 2.2; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010, Erw. 2.4.2). Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar, als es jedenfalls nicht nur auf den deklarierten, sondern auf den gelebten Willen ankommt.