4. 4.1 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine natürliche Person namentlich, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 StG, welcher mit Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG übereinstimmt) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (BGE 132 I 29, Erw. 4.2.; 125 I 54, Erw. 2). Die Feststellung des faktischen Lebensmittelpunkts zielt darauf ab, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Dabei kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien -5-