Die Bankauszüge bzw. das daraus erstellte Bewegungsprofil würden deutlich aufzeigen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Kanton Zürich befinde. Aus den Transaktionsdetails sei ersichtlich, dass er sich mit den notwendigen Gütern für den täglichen Lebensbedarf fast ausschliesslich im Raum Zürich eingedeckt habe. Die essenziellen ärztlichen Behandlungen hätten in der streitbetroffenen Periode zudem alle in Zürich stattgefunden. Schliesslich nehme der Beschwerdeführer aktiv am Vereinsleben des G._____ in S._____ ZH teil.