3.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass sein zivilrechtlicher Hauptwohnsitz nach wie vor in der Gemeinde R._____ im Kanton Zürich sei. Es habe nie die Absicht des dauernden Verbleibs in Q._____ bestanden. In der Gemeinde R._____ bestehe seit fast 30 Jahren ohne Unterbruch ein Mietverhältnis zur Untermiete (für Geschäfts- und Wohnzwecke); das Haus in Q._____ sei für ihn ein Ferienhaus. Nebst seiner Lebenspartnerin habe er einen nicht ortsgebundenen Freundeskreis. Die Bankauszüge bzw. das daraus erstellte Bewegungsprofil würden deutlich aufzeigen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Kanton Zürich befinde.