3. 3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die stärkste persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner langjährigen Lebenspartnerin, B._____, bestehe. Das gemeinsam gemietete Einfamilienhaus in Q._____ bzw. die Gemeinde Q._____ seien daher als Familienort zu qualifizieren. Die unregelmässige Rückkehr an seinen Familienort stehe im Zusammenhang mit der Arbeit des Beschwerdeführers und vermöge den Lebensmittelpunkt am Familienort Q._____ nicht aufzuheben. Die Wohnverhältnisse sprächen eindeutig für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Q._____. Aus den Privatkontoauszügen könne kein Lebensmittelpunkt in R._____ abgeleitet werden.