SR 642.14]). Vorliegend sind demnach die Verhältnisse am 31. Dezember 2019 massgebend für die Feststellung der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2019. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2019 in der Gemeinde Q._____, wo er als Wochenaufenthalter gemeldet ist, steuerrechtlichen Wohnsitz hatte und somit kraft persönlicher -4- Zugehörigkeit steuerpflichtig war (§§ 16 Abs. 1 und 20 Abs. 1 und 2 StG). Die darauffolgenden Steuerperioden bilden nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung, weshalb im Folgenden einzig die Verhältnisse im Jahr 2019 analysiert werden.