1. Der Entscheid vom 22. Juni 2023 betreffend Feststellung der Steuerpflicht ab 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 2. In seiner Eingabe vom 29. August 2023 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Der Gemeinderat Q._____ verzichtete mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 auf -3- eine Beschwerdeantwort. Das Kantonale Steueramt beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.