Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 22. Juni 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Steuerkommission Q._____ erkannte mit Feststellungsverfügung vom 6. April 2021, dass A._____ seinen steuerrechtlichen Wohnsitz ab 1. Januar 2019 in Q._____ habe. B. 1. Gegen die Verfügung vom 6. April 2021 erhob A._____ am 6. Mai 2021 Einsprache und beantragte deren Aufhebung. 2. Mit Entscheid vom 30. November 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.