Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass es sich im Sinne von § 3 Abs. 2 VKD bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei rechtfertigt, die Staatsgebühr zu erhöhen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.443 vom 20. Dezember 2021, Erw. II/1); davon wird vorliegend noch- und letztmals Abstand genommen. - 12 - 2. Eine Parteientschädigung (vgl. Beschwerdebegehren 5) fällt ausgangsgemäss (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (vgl. § 29 VRPG) ausser Betracht. 3. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –vertretung wurde vor Verwaltungsgericht nicht gestellt (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG).