III. 1. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen und hat daher die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine niedrige Staatsgebühr von Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.