situation des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 15 ff.). Ebenso ist keine Verletzung von Verfahrensrechten erkennbar; insbesondere war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270, Erw. 3.1). Schliesslich rechtfertigt sich der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf seinen Antrag 3 eine letzte Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis zum 15. September 2023 gewährt wurde; für eine weitere Fristverlängerung besteht kein Anlass.