Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schenkungen und der Erbschaft seiner Mutter einen Verein gründete, um sich eine minimale Tagesstruktur, einen minimalen Lebenssinn und eine Tätigkeit zu geben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13), darf nicht dazu führen, dass er nunmehr einen umfassenden Anspruch auf Kostenerlass sowie unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung hätte. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen Treu und Glauben, das Recht auf freie Berufswahl oder andere Grundrechte verstossen könnte oder (unrechtmässig) die Gesundheit oder die Schulden- sowie Wohn-