Hinzu kommt, dass jener die behauptete Mittellosigkeit nicht substantiiert zu belegen vermag. Schliesslich führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass im vorliegenden, wenig komplexen Verfahren auf Erlass von Gerichtskosten eine anwaltliche Vertretung (insbesondere für die gehörige Wahrung der Interessen des ursprünglich als Juristen ausgebildeten Beschwerdeführers) nicht notwendig ist. Die Abweisung des Gesuches um Bestellung einer anwaltlichen Vertretung ist nicht zu beanstanden. Die gesundheitlichen Probleme und die geltend gemachte Überlastung (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9 f.), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.