3. 3.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer mit Begehren Ziffer 1, dass der Entscheid über die Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer anwaltlichen Vertretung aufzuheben sei, zumal die Vorinstanz damit seine Verfahrensrechte verletzt habe. Er verfüge – trotz abgeschlossener juristischer Ausbildung – über kein aktuelles Wissen mehr, zudem sei er vollständig überlastet und die Materie des vorliegenden Verfahrens komplex. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verfüge über eine juristische Ausbildung und das vorliegende Verfahren sei nicht besonders komplex. - 10 -