Andere (objektive) Gründe, die auf ein berechtigtes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Generalsekretärin schliessen liessen, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit fehlt es offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG; die vorinstanzliche Abweisung des Ausstandsbegehrens ist nicht zu beanstanden.