Wie bereits mehrfach dargelegt, ist dies keine taugliche Begründung für ein Ausstandsbegehren (vgl. vorne Erw. I/2.4). Ebenso lässt sich (allein) aus der Tatsache, dass die Vorinstanz auf die Möglichkeit verweist, weitere Erlassgesuche des Beschwerdeführers wiederum unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Prozessführung zu prüfen und gegebenenfalls nicht auf solche einzutreten, keine Befangenheit der Generalsekretärin ableiten. Andere (objektive) Gründe, die auf ein berechtigtes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Generalsekretärin schliessen liessen, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.