2.2. Aus den Beanstandungen des Beschwerdeführers geht im Wesentlichen hervor, dass die Generalsekretärin den Anschein der Befangenheit erwecke, weil sie bisher alle seine Kostenerlassgesuche konsequent abgewiesen habe bzw. nicht darauf eingetreten sei (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8). Wie bereits mehrfach dargelegt, ist dies keine taugliche Begründung für ein Ausstandsbegehren (vgl. vorne Erw.