Die Vorinstanz erwog, aus dem Hinweis, neue Erlassgesuche könnten wiederum unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Prozessführung geprüft werden und es könne gegebenenfalls auf solche nicht eingetreten werden, lasse sich keine Befangenheit der Generalsekretärin ableiten. Ebenso sei festzuhalten, dass sich allein aus der Mitwirkung von Gerichtspersonen in früheren Verfahren kein Ausstandsgrund ergebe.