2. 2.1. Sodann verlangt der Beschwerdeführer mit Begehren Ziffer 1 sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid über die Abweisung des Ausstandsbegehren für die Generalsekretärin sei aufzuheben. Diese weise konsequent alle seine Gesuche um Erlass von Gerichtskosten ab und könne dementsprechend nicht (mehr) unvoreingenommen und neutral entscheiden. Die fehlende Objektivität zeige sich auch darin, dass jene in ihren Entscheiden jeweils ankünde, künftige Gesuche abzuweisen.