Es bleibt zudem darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. August 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend Kostenerlass vom 7. Juni 2023 nicht eingetreten ist und das Vorgehen des Beschwerdeführers, welcher jenes bisher in 190 Fällen erfolglos angerufen hat, ausdrücklich als missbräuchlich bzw. querulatorisch qualifiziert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2023 vom 30. August 2023). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das umstrittene Kostenerlassgesuch infolge Rechtsmissbrauch (vgl. § 4 VRPG) nicht eintrat. -9-