Das zugewendete Vermögen überschreitet die ausstehenden Gerichtskosten bei Weitem. Obwohl der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit selbst verschuldet hat und daher ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache jeweils von vornherein ausgeschlossen war (vgl. MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 113 zu Art. 42; Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2009 vom 10. September 2009, Erw. 2), hat er zahlreiche Kostenerlassgesuche gestellt. Dies gilt auch in Bezug auf den vorliegenden Fall.