II/3 mit Hinweis zu den bereits früher ergangenen Urteilen). Der Grund dafür lag stets darin, dass der Beschwerdeführer Zuwendungen (Fr. 800'000.00) und die Erbschaft seiner Mutter mit der Absicht verschenkt hatte, sich ausstehenden und künftigen Forderungen - unter anderem der Gerichtskasse GKA - zu entziehen (vgl. beispielsweise Urteil des Justizgerichts GKA vom 11. Mai 2020 [JG/2020/01], Erw. 3). Es besteht nach wie vor keine Veranlassung, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Beilage 26). Das zugewendete Vermögen überschreitet die ausstehenden Gerichtskosten bei Weitem.