1.4. Die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers wurden in mehreren rechtskräftigen Entscheiden der Vorinstanz abgewiesen bzw. wurde zuletzt (so auch im vorliegend angefochtenen Entscheid) infolge Rechtsmissbrauchs nicht darauf eingetreten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.459 vom 7. Juni 2023, Erw. II/3 mit Hinweis zu den bereits früher ergangenen Urteilen).