1.2. Der Schutz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs sind allgemeine Grundsätze jeden staatlichen und privaten Handelns, die in Art. 5 Abs. 3 BV verankert sind. Rechtsmissbrauch bedeutet die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will (vgl. BGE 138 III 425, Erw. 5.2). Werden Behörden zweckwidrig in Anspruch genommen, kann eine missbräuchliche Prozessführung vorliegen (vgl. BERTSCHI, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 21 zu § 21). Nach § 3 Abs. 2 des alten Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100;