Die Vorinstanz erwog, sie habe sich bereits mehrfach mit Gesuchen des Beschwerdeführers befasst und diese rechtskräftig abgewiesen bzw. sei auf diese nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer begründe seine Kostenerlassgesuche immer gleich, ohne dass sich seine finanzielle Situation je substanziell verändert hätte. Daran ändere auch die neu eingereichte Steuererklärung aus dem Jahr 2020 nichts. Seine Mittellosigkeit sei nach wie vor selbst verschuldet und die effektive wirtschaftliche Lage noch immer undurchsichtig. Es liege ein Fall von § 4 VRPG vor, zumal der Beschwerdeführer (immer wieder) - in rechtsmissbräuchlicher Weise - versuche, die ausstehenden Gerichtskosten zu umgehen.