II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit Begehren Ziffer 1, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. § 4 VPRG sei eine "schwammige" Generalklausel und vorliegend nicht anwendbar, zumal er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalte und damit berechtigte Interessen am Erlass der Gerichtskosten habe. Die Vorinstanz verhalte sich rechtswidrig, indem -7- sie pauschal auf vorangegangene Entscheide verweise und ihm unterstelle, seine Mittellosigkeit sei selbstverschuldet. Seine Schenkungen sowie die Gründung des gemeinnützigen Vereins "C._____" beruhten nicht auf rechtsmissbräuchlichen Motiven und lägen zeitlich weit zurück.