4. 4.1. Sodann fordert der Beschwerdeführer mit Begehren Ziffer 5 eine Genugtuung von mindestens Fr. 1'000.00 bzw. in der Beschwerdebegründung von Fr. 100'000.00 (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 17). 4.2. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, im Beschwerdeverfahren bezüglich eines Gesuches um Kostenerlass allfällige Forderungen des Beschwerdeführers auf Genugtuung zu prüfen. Entsprechende Ansprüche sind im Rahmen einer Staatshaftungsklage geltend zu machen (vgl. § 11 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]). Insofern ist auf dieses Begehren ebenfalls nicht einzutreten.