Eine materielle Beurteilung ist demgegenüber verwehrt, solange es dafür - wie hier - an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2, BGE 132 V 74, Erw. 1.1). Dementsprechend kann auf den Antrag des Beschwerdeführers insoweit nicht eingetreten werden, als er verlangt, die Vorinstanz sei anzuhalten, das Gesuch um Kostenerlass gutzuheissen.