Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren in Ziffer 2 als offensichtlich unbegründet; auf dieses ist nicht einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist mithin auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien "private, ausserordentliche Schiedsrichter" einzusetzen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5).