4. Es sei mir Frist zur Regelung des Kostenvorschusses anzusetzen. 5. Es sei mir eine ausserordentliche Parteientschädigung zuzusprechen von mindestens CHF 1'000.- + Genugtuung von mindestens CHF 1'000.- 6. Sämtliche Akten beim Generalsekretariat Gerichte zu edieren. 2. Mit Eingabe vom 15. September 2023 gab der Beschwerdeführer eine zusätzliche Stellungnahme ab. 3. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: