Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.290 / NB / we (LVV.2022.154) Art. 98 Urteil vom 27. September 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber i.V. Brunschwiler Beschwerde- A._____ führer gegen Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 13. Juni 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Im Verfahren SST.2022.59 wurde A._____ vom Obergericht, Abteilung Strafgericht, am 16. Mai 2022 zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.00 verpflichtet. B. 1. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 ersuchte A._____ das General- sekretariat der Gerichte Kanton Aargau (GKA) um Erlass der Verfahrens- kosten. 2. Das Generalsekretariat GKA entschied am 13. Juni 2023: 1. Das Gesuch um Einsetzung einer "unabhängigen Entscheidperson" wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung einer anwaltlichen Vertretung wird abgewie- sen. 3. Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Kosten erhoben. C. 1. Gegen den Entscheid des Generalsekretariats GKA vom 13. Juni 2023 (zu- gestellt am 26. Juni 2023) erhob A._____ am 28. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: 1. Die Vorinstanz sei zu verurteilen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuhe- ben, auf mein Erlassgesuch einzutreten, einen amtlichen Anwalt einzu- setzen und es gutzuheissen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen unab- hängige Richter einzusetzen, Fr. B._____ ist offensichtlich befangen sie darf nicht mehr urteilen. 2. Es seien unabhängige Richter + GS einzusetzen, ich lehne die Personen D._____, E._____, F._____, G._____ und die bisherigen immer negativ gegen mich entscheidenden ab. 3. Es sei mir eine Ergänzungsfrist bis 28.10.23 einzuräumen. -3- 4. Es sei mir Frist zur Regelung des Kostenvorschusses anzusetzen. 5. Es sei mir eine ausserordentliche Parteientschädigung zuzusprechen von mindestens CHF 1'000.- + Genugtuung von mindestens CHF 1'000.- 6. Sämtliche Akten beim Generalsekretariat Gerichte zu edieren. 2. Mit Eingabe vom 15. September 2023 gab der Beschwerdeführer eine zu- sätzliche Stellungnahme ab. 3. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkularweg (vgl. § 7 des Ge- richtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche be- treffend rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 GOG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer fordert in Ziffer 2 seines Begehrens die Einsetzung von unabhängigen Verwaltungsrichtern und Gerichtsschreibern. Insbeson- dere verlangt er die Einsetzung von Gerichtspersonen "mit einer sozialen, human-christlich-grünen Grundhaltung", "die nichts mit dem Kanton Aargau zu tun haben, nicht im Kanton Aargau wohnen" und noch nicht mit ihm "zu tun hatten". Er bringt vor, es sei noch keine seiner Beschwerden vor Ver- waltungsgericht je gutgeheissen worden bzw. es sei "zum vorhinein klar, wie entschieden wird, nämlich negativ". In Anbetracht dessen seien "private, ausserordentliche Schiedsrichter ohne staatliche Gebühren- interessen" einzusetzen. 2.2. Der Anspruch einer Person auf die Beurteilung durch ein durch Gesetz ge- schaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Er gewährt Schutz vor der Beurteilung durch ein Gericht, das tatsächlich und nach dem auf objektiven -4- Anzeichen beruhenden äusseren Anschein sachfremden Einflüssen aus- gesetzt ist, die seine Stellung als Vermittler zwischen den Parteien beein- trächtigen (vgl. REICH, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N 23 zu Art. 30). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktio- neller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung sol- cher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 141 IV 178, Erw. 3.2.1; 140 I 326, Erw. 5.1; 137 I 227, Erw. 2.1). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsa- che schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vor- befassung stellt sich die Frage, ob sich die Gerichtsperson durch ihre Mit- wirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dem- entsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (vgl. BGE 140 I 326, Erw. 5.1; 131 I 113, Erw. 3.4; 131 I 24, Erw. 1.2; 114 Ia 50, Erw. 3d). Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen praxisgemäss keinen objektiven Verdacht der Befangenheit der Gerichts- person zu erregen, die sie verfügt hat (vgl. BGE 114 Ia 153, Erw. 3b/bb mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (vgl. BGE 115 Ia 400, Erw. 3b). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Rich- terpflichten bewertet werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 135, Erw. 3a; 115 Ia 400, Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018, Erw. 2.1). 2.3. Ist der Ausstand streitig, entscheidet, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde in der Regel unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Ein Gericht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst über den eigenen Ausstand entscheiden, wenn die gestellten Ableh- nungsgründe unzulässig sind. Unzulässigkeit ist speziell bei missbräuch- lichen Ausstandsgesuchen gegeben, wenn es offensichtlich an einer ver- nünftigen Grundlage mangelt oder wenn das Ausstandsgesuch nachweis- lich sonst wie untauglich erscheint (vgl. BGE 129 III 445, Erw. 4.2.2; 122 II -5- 471, Erw. 3a mit Hinweisen). In solchen Fällen genügt es, wenn eine Ge- richtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeig- neten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Ein- tretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, da keine Er- messensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Die in der Sache selbst zuständige Gerichtsabteilung kann über diese Feststellung entschei- den, auch wenn einzelne Mitglieder vom Ausstandsbegehren betroffen sind. 2.4. Der Beschwerdeführer vermag auch im Rahmen der vorliegenden Be- schwerde nicht konkret darzulegen, inwiefern die involvierten Gerichtsper- sonen in vorangegangenen Entscheiden seine Verfahrensrechte verletzt haben sollen oder in welcher Hinsicht und bei welchen Fragen eine qualifi- ziert falsche Beurteilung vorgenommen worden wäre. Er substantiiert auch nicht, inwiefern die Gerichtspersonen sich ihm gegenüber parteiisch und unsachlich verhalten hätten, indem sie beispielsweise eigene Interessen verfolgten. Sodann liegen nach wie vor keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass die beteiligten Gerichtspersonen dem Beschwerdeführer nicht wohl- gesinnt wären. Damit fehlt es offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Schliesslich geht aus dem Wortlaut des vor- liegend zu beurteilenden Ausstandsbegehren und dessen immer gleichlau- tenden Begründung hervor, dass die genannten Gerichtspersonen über- wiegend abgelehnt werden, weil diese in früheren Verfahren mitgewirkt haben, die nicht in seinem Sinne entschieden wurden (vgl. statt vieler: Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.459 vom 7. Juni 2023, Erw. I/2.4). Ausstandsgesuche dieser Art gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es den betroffe- nen Richtern zu, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren in Ziffer 2 als offensichtlich unbegründet; auf dieses ist nicht einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist mithin auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien "private, ausserordentliche Schiedsrichter" einzusetzen (vgl. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, S. 5). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit Begehren Ziffer 1 unter anderem, die Vorinstanz sei anzuhalten, das Gesuch um Kostenerlass gutzuheissen. 3.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen vorinstanzli- chen Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat daher zu prü- fen, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht gefällt hat. -6- Eine materielle Beurteilung ist demgegenüber verwehrt, solange es dafür - wie hier - an einer Eventualbegründung im vorinstanzlichen Entscheid fehlt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 441 ff., Erw. I/3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.385 vom 13. Oktober 2022, Erw. I/2.1.2, BGE 132 V 74, Erw. 1.1). Dementspre- chend kann auf den Antrag des Beschwerdeführers insoweit nicht einge- treten werden, als er verlangt, die Vorinstanz sei anzuhalten, das Gesuch um Kostenerlass gutzuheissen. 4. 4.1. Sodann fordert der Beschwerdeführer mit Begehren Ziffer 5 eine Genugtu- ung von mindestens Fr. 1'000.00 bzw. in der Beschwerdebegründung von Fr. 100'000.00 (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 17). 4.2. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, im Beschwerdeverfahren be- züglich eines Gesuches um Kostenerlass allfällige Forderungen des Be- schwerdeführers auf Genugtuung zu prüfen. Entsprechende Ansprüche sind im Rahmen einer Staatshaftungsklage geltend zu machen (vgl. § 11 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]). Insofern ist auf dieses Begehren ebenfalls nicht einzutreten. 5. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. I/2, I/3 und I/4 einzutreten. 6. Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunter- schreitung gelten als Rechtsverletzungen (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442.). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit Begehren Ziffer 1, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. § 4 VPRG sei eine "schwam- mige" Generalklausel und vorliegend nicht anwendbar, zumal er sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalte und damit berechtigte Interessen am Erlass der Gerichtskosten habe. Die Vorinstanz verhalte sich rechtswidrig, indem -7- sie pauschal auf vorangegangene Entscheide verweise und ihm unter- stelle, seine Mittellosigkeit sei selbstverschuldet. Seine Schenkungen so- wie die Gründung des gemeinnützigen Vereins "C._____" beruhten nicht auf rechtsmissbräuchlichen Motiven und lägen zeitlich weit zurück. Die Vorinstanz erwog, sie habe sich bereits mehrfach mit Gesuchen des Beschwerdeführers befasst und diese rechtskräftig abgewiesen bzw. sei auf diese nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer begründe seine Kosten- erlassgesuche immer gleich, ohne dass sich seine finanzielle Situation je substanziell verändert hätte. Daran ändere auch die neu eingereichte Steuererklärung aus dem Jahr 2020 nichts. Seine Mittellosigkeit sei nach wie vor selbst verschuldet und die effektive wirtschaftliche Lage noch immer undurchsichtig. Es liege ein Fall von § 4 VRPG vor, zumal der Be- schwerdeführer (immer wieder) - in rechtsmissbräuchlicher Weise - ver- suche, die ausstehenden Gerichtskosten zu umgehen. 1.2. Der Schutz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmiss- brauchs sind allgemeine Grundsätze jeden staatlichen und privaten Han- delns, die in Art. 5 Abs. 3 BV verankert sind. Rechtsmissbrauch bedeutet die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstitutes zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will (vgl. BGE 138 III 425, Erw. 5.2). Werden Behörden zweckwidrig in Anspruch genommen, kann eine missbräuchliche Prozessführung vorliegen (vgl. BERTSCHI, in: Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N 21 zu § 21). Nach § 3 Abs. 2 des alten Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100; ausser Kraft) war auf Eingaben, die auf missbräuchlicher Prozessführung beruhen, nicht einzutreten. Fälle der missbräuchlichen Prozessführung fallen heute unter die allgemeinere Formulierung in § 4 VRPG (vgl. Botschaft des Regie- rungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007, 07.27 [Botschaft VRPG], S. 13; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.459 vom 7. Juni 2023, Erw. II/2). Das Nichteintreten auf Eingaben infolge Rechtsmissbrauchs steht in einem Spannungsverhältnis zum Rechtsverweigerungsverbot in Art. 29 Abs. 1 BV und darf deshalb nur mit Zurückhaltung angewendet werden. Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prozessführung missbräuchlich, wenn jemand geradezu trölerisch, d.h. auf reinen Zeitgewinn und nicht den Schutz berechtigter Interessen bedacht, Verfahrensrechte ausübt (vgl. BGE 118 II 87, Erw. 4). Rechtsmissbräuchliches Prozessieren muss sich im Weiteren vorwerfen lassen, wer unbekümmert um ein konkretes Rechts- schutzinteresse nach Möglichkeit jedes Rechtmittel und jeden Rechts- behelf ergreift, mit dem Ziel, ein Verfahren zu blockieren, obwohl ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache als ausgeschlossen erscheint (vgl. DAUM, in: -8- Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 45; BGE 111 Ia 148, Erw. 2 ff.). 1.3. Gemäss § 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 112 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) können Ge- richtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Wenn eine Par- tei die Mittellosigkeit selbst verschuldet hat, obschon sie wusste oder damit rechnen musste, dass sie Gerichtskosten zu bezahlen hat, ist ein Erlass abzulehnen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 112 mit Hinweis). 1.4. Die Kostenerlassgesuche des Beschwerdeführers wurden in mehreren rechtskräftigen Entscheiden der Vorinstanz abgewiesen bzw. wurde zuletzt (so auch im vorliegend angefochtenen Entscheid) infolge Rechtsmiss- brauchs nicht darauf eingetreten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.459 vom 7. Juni 2023, Erw. II/3 mit Hinweis zu den bereits früher ergangenen Urteilen). Der Grund dafür lag stets darin, dass der Be- schwerdeführer Zuwendungen (Fr. 800'000.00) und die Erbschaft seiner Mutter mit der Absicht verschenkt hatte, sich ausstehenden und künftigen Forderungen - unter anderem der Gerichtskasse GKA - zu entziehen (vgl. beispielsweise Urteil des Justizgerichts GKA vom 11. Mai 2020 [JG/2020/01], Erw. 3). Es besteht nach wie vor keine Veranlassung, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Bei- lage 26). Das zugewendete Vermögen überschreitet die ausstehenden Ge- richtskosten bei Weitem. Obwohl der Beschwerdeführer seine Mittellosig- keit selbst verschuldet hat und daher ein Erfolg oder Teilerfolg in der Sache jeweils von vornherein ausgeschlossen war (vgl. MERZ, in: Basler Kom- mentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 113 zu Art. 42; Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2009 vom 10. September 2009, Erw. 2), hat er zahlreiche Kostenerlassgesuche gestellt. Dies gilt auch in Bezug auf den vorliegenden Fall. Es bleibt zudem darauf hinzuweisen, dass das Bundes- gericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. August 2023 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend Kostenerlass vom 7. Juni 2023 nicht eingetreten ist und das Vorgehen des Beschwerdeführers, welcher jenes bisher in 190 Fällen erfolglos angerufen hat, ausdrücklich als missbräuchlich bzw. querulatorisch qualifiziert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2023 vom 30. August 2023). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das umstrittene Kostenerlassgesuch infolge Rechtsmissbrauch (vgl. § 4 VRPG) nicht ein- trat. -9- 2. 2.1. Sodann verlangt der Beschwerdeführer mit Begehren Ziffer 1 sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid über die Abweisung des Ausstandsbegehren für die Generalsekretärin sei aufzuheben. Diese weise konsequent alle seine Gesuche um Erlass von Gerichtskosten ab und könne dementspre- chend nicht (mehr) unvoreingenommen und neutral entscheiden. Die feh- lende Objektivität zeige sich auch darin, dass jene in ihren Entscheiden jeweils ankünde, künftige Gesuche abzuweisen. Die Vorinstanz erwog, aus dem Hinweis, neue Erlassgesuche könnten wie- derum unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Prozessführung ge- prüft werden und es könne gegebenenfalls auf solche nicht eingetreten werden, lasse sich keine Befangenheit der Generalsekretärin ableiten. Ebenso sei festzuhalten, dass sich allein aus der Mitwirkung von Gerichts- personen in früheren Verfahren kein Ausstandsgrund ergebe. 2.2. Aus den Beanstandungen des Beschwerdeführers geht im Wesentlichen hervor, dass die Generalsekretärin den Anschein der Befangenheit er- wecke, weil sie bisher alle seine Kostenerlassgesuche konsequent abge- wiesen habe bzw. nicht darauf eingetreten sei (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 8). Wie bereits mehrfach dargelegt, ist dies keine taugliche Begründung für ein Ausstandsbegehren (vgl. vorne Erw. I/2.4). Ebenso lässt sich (allein) aus der Tatsache, dass die Vorinstanz auf die Möglichkeit verweist, weitere Erlassgesuche des Beschwerdeführers wiederum unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Prozessführung zu prüfen und gegebenenfalls nicht auf solche einzutreten, keine Befangenheit der Gene- ralsekretärin ableiten. Andere (objektive) Gründe, die auf ein berechtigtes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Generalsekretärin schlies- sen liessen, werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Damit fehlt es offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG; die vorinstanzliche Abweisung des Ausstandsbegehrens ist nicht zu beanstanden. 3. 3.1. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer mit Begehren Ziffer 1, dass der Entscheid über die Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer an- waltlichen Vertretung aufzuheben sei, zumal die Vorinstanz damit seine Verfahrensrechte verletzt habe. Er verfüge – trotz abgeschlossener juristi- scher Ausbildung – über kein aktuelles Wissen mehr, zudem sei er voll- ständig überlastet und die Materie des vorliegenden Verfahrens komplex. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer verfüge über eine juristische Ausbildung und das vorliegende Verfahren sei nicht besonders komplex. - 10 - Daran änderen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ge- sundheitlichen Einschränkungen nichts; dieser sei ohne Weiteres in der Lage gewesen, das Gesuch auf Erlass der Gerichtskosten zu stellen und zu begründen. 3.2. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 225, Erw. 2.5.3). 3.3. Die Anspruchsvoraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit von Begehren soll im Wesentlichen den Missbrauch der unentgeltlichen Rechtspflege zu unnötiger, sinnloser und mutwilliger Prozessführung verhindern (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 105). Das Kostenerlassgesuch des Beschwer- deführers wurde von der Vorinstanz zu Recht als rechtsmissbräuchlich ein- gestuft; entsprechend ist dieses von vornherein als aussichtslos anzu- sehen. Hinzu kommt, dass jener die behauptete Mittellosigkeit nicht sub- stantiiert zu belegen vermag. Schliesslich führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass im vorliegenden, wenig komplexen Verfahren auf Erlass von Ge- richtskosten eine anwaltliche Vertretung (insbesondere für die gehörige Wahrung der Interessen des ursprünglich als Juristen ausgebildeten Be- schwerdeführers) nicht notwendig ist. Die Abweisung des Gesuches um Bestellung einer anwaltlichen Vertretung ist nicht zu beanstanden. Die ge- sundheitlichen Probleme und die geltend gemachte Überlastung (vgl. Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, S. 9 f.), vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. - 11 - 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, so- weit darauf eingetreten werden darf. Das Verwaltungsgericht behält sich vor, auf künftige analoge Beschwerden infolge Rechtsmissbrauchs über- haupt nicht einzutreten. Nicht einzugehen ist auf die zahlreichen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, die kaum substantiiert sind und/oder an der Sache vorbeizielen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schenkungen und der Erb- schaft seiner Mutter einen Verein gründete, um sich eine minimale Tages- struktur, einen minimalen Lebenssinn und eine Tätigkeit zu geben (Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, S. 13), darf nicht dazu führen, dass er nunmehr einen umfassenden Anspruch auf Kostenerlass sowie unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung hätte. Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid gegen Treu und Glauben, das Recht auf freie Berufswahl oder andere Grundrechte verstossen könnte oder (unrechtmässig) die Gesundheit oder die Schulden- sowie Wohn- situation des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde (vgl. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, S. 15 ff.). Ebenso ist keine Verletzung von Verfah- rensrechten erkennbar; insbesondere war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler: BGE 133 I 270, Erw. 3.1). Schliesslich rechtfertigt sich der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf seinen Antrag 3 eine letzte Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis zum 15. September 2023 gewährt wurde; für eine weitere Fristverlängerung besteht kein Anlass. III. 1. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu ver- legen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen und hat daher die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht grundsätzlich eine niedrige Staatsgebühr von Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. Der Beschwerdeführer wird indessen darauf hingewiesen, dass es sich im Sinne von § 3 Abs. 2 VKD bei mutwilligem oder trölerischem Verhalten einer Partei rechtfertigt, die Staatsgebühr zu erhöhen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.443 vom 20. Dezember 2021, Erw. II/1); davon wird vorliegend noch- und letztmals Abstand genommen. - 12 - 2. Eine Parteientschädigung (vgl. Beschwerdebegehren 5) fällt ausgangsge- mäss (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG) und mangels anwaltlicher Vertretung (vgl. § 29 VRPG) ausser Betracht. 3. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –vertretung wurde vor Verwaltungsgericht nicht gestellt (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 146.00, gesamthaft Fr. 646.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat GKA Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- - 13 - ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 27. September 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel Brunschwiler