3.8. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid nicht als willkürlich erweist. Die Vorinstanzen durften mithin den im 2. Halbjahr 2021 erzielten Umsatz, den die Beschwerdeführerin selber mit gesamthaft Fr. 197'411.00 angegeben hatte (Vorakten 26), der hochgerechneten Umsatzbasis für das 2. Halbjahr 2020 von Fr. 189'550.00 (Fr. 379'101.00 / 2) gegenüberstellen und daraus den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin keinen Umsatzrückgang, sondern eine Umsatzsteigerung erreicht hatte. Entsprechend fehlten die Voraussetzungen für die Ausrichtung von weiteren Härtefallhilfen.