scheid aufheben oder abändern zu können. Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt darin, dass das Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2022.00285 vom 22. Dezember 2022 ein Restaurant betraf, bei dem die Geschäftstätigkeit knapp sechs Monate nach der Gründung der Gesellschaft aufgenommen wurde (vgl. Erw. 5.5). Insofern ist die Ausgangslage nur bedingt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in dem die Gründung der Gesellschaft am 26. August 2020 und die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 31. August 2020 erfolgten, die Anstellungsverhältnisse per 1. Oktober 2020 zu laufen begannen und das Restaurant am 10. Oktober 2020 eröffnet wurde (vgl. vorne lit.