dung aufgenommen wurde. Massgebend sei dann vielmehr der ab der Geschäftsaufnahme erzielte Umsatz, berechnet auf zwölf Monate (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00285 vom 22. Dezember 2022 und VB.2022.00134 vom 1. September 2022). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bei seinen Entscheiden über Covid-19-Härtefallmassnahmen – im Gegensatz zum aargauischen Verwaltungsgericht – über eine umfassendere Kognition verfügte und nicht auf die Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt war (vgl. vorne Erw. I/3). Insofern bestehen im vorliegenden Verfahren höhere Anforderungen, um einen angefochtenen Ent-