3.7. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Ziff. 13). Danach ist es nicht gerechtfertigt, für die Umsatzberechnung auf den Zeitpunkt der formellen Gründung abzustellen, wenn sich genau bestimmen lässt, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, und es objektive Gründe dafür gibt, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Grün- - 10 -