Aus den genannten Gründen lässt sich die Art und Weise, wie die massgebende Umsatzbasis berechnet wird, grundsätzlich nicht beanstanden und erweist sich insbesondere nicht als willkürlich. Nicht zu beurteilen ist vorliegend der Fall, wo der Handelsregistereintrag bzw. die Gründung einerseits sowie die Aufnahme der Geschäftstätigkeit andererseits zeitlich weit auseinanderliegen (vgl. hinten Erw. 3.6 und 3.7).