Bestünde die Regelung nicht bzw. würde (bei einer Gründung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020) stets der Umsatz ab der (mitunter schwer zu bestimmenden) Aufnahme der Geschäftstätigkeit bis Ende 2020 auf ein Jahr hochgerechnet, würden auch Betriebe unterstützt, die allenfalls erst deutlich nach dem 1. Oktober 2020 die Geschäftstätigkeit aufnahmen. Dies entsprach – wie gesehen – nicht den Intentionen des Bundesverordnungsgebers. Aus den genannten Gründen lässt sich die Art und Weise, wie die massgebende Umsatzbasis berechnet wird, grundsätzlich nicht beanstanden und erweist sich insbesondere nicht als willkürlich.