Der Regelung in Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung (Fassung bis 31. Dezember 2021) lag die Überlegung zugrunde, dass ausschliesslich Unternehmen geholfen werden sollte, die vor der zweiten Welle der Covid-19-Epidemie im Oktober 2020 bereits existiert haben (vgl. Erläuterungen EFV, S. 5). Naheliegenderweise hätte dabei auf die Aufnahme der -9-