SonderV 20-2 festgehaltenen engen Anlehnung der kantonalen Regelung an die Härtefallmassnahmen gemäss Covid-19-Härtefallverordnung. Es kann daher festgehalten werden, dass es den Absichten der Verordnungsgeber auf Stufe Bund sowie auf Stufe Kanton entspricht, in Fällen wie demjenigen der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Umsatzbasis 2020 auf den Zeitraum zwischen der Gründung und dem 31. Dezember 2020 abzustellen.