Die betreffende Vorgabe des Bundes wurde in Ziff. 2.5 des Merkblatts für Unternehmen "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 6. April 2021 (abrufbar unter der angegebenen Homepage, zuletzt besucht am 10. November 2023) übernommen. Dies entspricht der in § 1 Abs. 1 lit. g SonderV 20-2 festgehaltenen engen Anlehnung der kantonalen Regelung an die Härtefallmassnahmen gemäss Covid-19-Härtefallverordnung.