Diese Bestimmung war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids vom 7. April 2022 zwar nicht mehr in Kraft. Sie zeigt aber, dass der Bundesrat für Unternehmen, die wie die Beschwerdeführerin vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurden, bezüglich des Mindestumsatzes auf den durchschnittlichen Umsatz zwischen Gründung und Jahresende, hochgerechnet auf ein Jahr, abstellte (vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung [EFV] zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 17. Dezember 2021 [im Folgenden: Erläuterungen EFV], S. 6, abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/69680.pdf, zuletzt besucht am 13. November 2023).